Geldleistungen - Jobcenter Berchtesgadener Land

AKTUELLES

BÜRGERGELD-GESETZ

Am 25. November 2022 fanden die Abstimmungen im Bundestag und Bundesrat zum Bürgergeld-Gesetzentwurf statt und das Bürgergeld-Gesetz wurde beschlossen.

Es stehen folgende weitere Verfahrensschritte an: Der Bundespräsident erhält das Gesetz durch die Bundesregierung zur Ausfertigung und Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt. Damit wäre das Gesetz verkündet. Das Bürgergeld-Gesetz tritt zum 1. Januar 2023 (vorbehaltlich in Artikel 13 genannter Ausnahmen) in Kraft.

Hier finden Sie alle Informationen.

GRUNDSÄTZLICHER ANSPRUCH, RECHTSGRUNDLAGE

Sie können Leistungen nach dem SGB II erhalten, wenn Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, das 15. Lebensjahr vollendet und die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben. Weiterhin müssen Sie erwerbsfähig und hilfebedürftig sein. Leistungsanspruch im Jobcenter Berchtesgadener Land haben Sie, wenn Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Landkreis Berchtesgadener Land haben. Sie gelten als hilfebedürftig, wenn Sie Ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können (Bedarf). Dieser Bedarf ist vom Gesetzgeber festgelegt und muss individuell errechnet werden. Leben Sie mit weiteren Personen in einem Haushalt bilden Sie – in der Regel – eine sogenannte Bedarfsgemeinschaft (BG).

REGELLEISTUNGEN UND MIETE

Die Grundsicherung für Arbeitsuchende orientiert sich an Ihrem Bedarf. Sie setzt sich aus der Regelleistung (Arbeitslosengeld II) sowie den anteiligen angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung zusammen. Hinzu kommt das Sozialgeld z.B. für minderjährige Kinder. Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden in der Regel ebenfalls übernommen. Das Arbeitslosengeld II wird in der Regel für einen Zeitraum von 12 Monaten bewilligt. Die Auszahlung erfolgt monatlich im Voraus. Leistung können Sie aber nur erhalten, wenn Sie rechtzeitig vorher einen Antrag stellen. Hier finden Sie alle Antragsunterlagen.

WIR LERNEN UNS DAS ERSTE MAL KENNEN?

In diesem Fall ist es nicht zu vermeiden uns viele Unterlagen vorzulegen, damit wir die umfangreichen Anspruchsvoraussetzungen prüfen können. Wenn Sie einen Antrag bei uns stellen möchten, bitten wir Sie, uns bei Ihrem ersten Besuch folgende Unterlagen mitzubringen (dies gilt für alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft):

• gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung (Geburtsurkunde bei Kindern ohne eigenen Ausweis), Aufenthaltsstatus (z.B. Freizügigkeitsbescheinigung, wenn Sie keine deutsche Staatsangehörigkeit besitzen)

• Sozialversicherungsausweis

Sie erhalten nach einem ersten Gespräch einen neuen Termin, um den Antrag zu stellen. Hier werden ggf. weitere Unterlagen benötigt.

HABEN SIE ANSPRUCH AUF LEISTUNGEN NACH SGB II?

Einen Antrag auf Weiterbewilligung finden Sie hier. Für weitere Fragen vereinbaren Sie einen Beratungstermin oder nutzen Sie das Online-Angebot des Jobcenters:
Weiterbewilligung online beantragen.

Video-Tutorial

Bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II wird Ihr Einkommen und Vermögen und das aller Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt. Die gleichen Kriterien gelten für eheähnliche Gemeinschaften und eingetragene Lebenspartnerschaften. Einkommen sind alle Einnahmen, die Sie während des Bewilligungszeitraumes erzielen. Sowohl auf Vermögen als auch auf Einkommen entfallen bestimmte Frei- bzw. Absetzungsbeträge.

Wie sich Ihr Einzelfall gestaltet, erfahren Sie im Beratungsgespräch.

In besonderen Lebenssituationen werden Mehrbedarfe übernommen. Diese werden für einen bestimmten Zeitraum mit den Regelleistungen ausgezahlt. Mehrbedarfe sind vorgesehen für z.B. für werdende Mütter, Alleinerziehende, kostenaufwändige Ernährung und mehr. Jede Entscheidung über Mehrbedarfe wird aufgrund Ihrer individuellen Situation getroffen.

Nutzen Sie hierfür einen Beratungstermin in der Leistungsgewährung.

Sollte sich Ihre Lebenssituation geändert haben oder sollten Änderungen absehbar sein, müssen Sie dies sofort im Jobcenter mitteilen. Sonst kann das Jobcenter die Ihnen zustehenden Leistungen nicht termingerecht auszahlen.

Dafür gibt es die Veränderungsmitteilung.
Nutzen Sie auch das Online-Angebot des Jobcenters: Veränderungsmitteilung online ausfüllen.

Video-Tutorial

WAS IST EINE SANKTION?

LEISTUNGEN ZUR BILDUNG UND TEILHABE

Das sogenannte Bildungspaket stellt für Kinder und Jugendliche eine ganze Reihe an Leistungen zur Verfügung. Da gibt es Unterstützung bei den Kosten für:

  • Schulbedarf
  • Klassenfahrten
  • Lernförderung
  • Mittagsverpflegung
  • Vereinsbeiträgen …

REGELLEISTUNGEN AB 01.01.2024

Die monatlichen Bedarfssätze lauten wie folgt:

ANGEMESSENE KOSTEN DER UNTERKUNFT

Die Mietobergrenzen im Landkreis Berchtesgadener Land teilen sich in Zone 1 und Zone 2 auf. Die Mietobergrenzen für die Grundmieten (Nettokaltmieten) können Sie der folgenden Tabelle entnehmen (Stand 01.04.2024):

Zone 1:
(Ainring, Bad Reichenhall, Bayerisch Gmain, Berchtesgaden, Freilassing, Piding, Saaldorf-Surheim)

Anzahl

Nettokaltmiete

Bruttokaltmiete*

1 Person

440 €

539 €

2 Personen

570 €

698 €

3 Personen

660 €

808 €

4 Personen

790 €

1.127 €

5 Personen

920 €

1.127 €

6 Personen

1.050 €

1.286 €

Zone 2:
(Anger, Bischofswiesen, Laufen, Marktschellenberg, Ramsau b. Bgd., Schneizlreuth, Schönau a. K., Teisendorf)

Anzahl

Nettokaltmiete

Bruttokaltmiete*

1 Person

400 €

499 €

2 Personen

510 €

638 €

3 Personen

590 €

738 €

4 Personen

710 €

887 €

5 Personen

830 €

1.037 €

6 Personen

940 €

1.176 €

*inkl. Nebenkosten (kalt) 1,97€ je qm

Bei Haushalten mit mehr als 6 Personen erhöht sich der jeweilige Richtwert mit jeder weiteren Person um 120,- €.

Bei Haushalten, bei denen bisher der Richtwert der höheren Zone zugrunde gelegt wurde, besteht Bestandschutz.