Am 25. November 2022 fanden die Abstimmungen im Bundestag und Bundesrat zum Bürgergeld-Gesetzentwurf statt und das Bürgergeld-Gesetz wurde beschlossen.
Es stehen folgende weitere Verfahrensschritte an: Der Bundespräsident erhält das Gesetz durch die Bundesregierung zur Ausfertigung und Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt. Damit wäre das Gesetz verkündet. Das Bürgergeld-Gesetz tritt zum 1. Januar 2023 (vorbehaltlich in Artikel 13 genannter Ausnahmen) in Kraft.
Hier finden Sie alle Informationen.
Sie können Leistungen nach dem SGB II erhalten, wenn Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, das 15. Lebensjahr vollendet und die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben. Weiterhin müssen Sie erwerbsfähig und hilfebedürftig sein. Leistungsanspruch im Jobcenter Berchtesgadener Land haben Sie, wenn Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Landkreis Berchtesgadener Land haben. Sie gelten als hilfebedürftig, wenn Sie Ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können (Bedarf). Dieser Bedarf ist vom Gesetzgeber festgelegt und muss individuell errechnet werden. Leben Sie mit weiteren Personen in einem Haushalt bilden Sie – in der Regel – eine sogenannte Bedarfsgemeinschaft (BG).
• gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung (Geburtsurkunde bei Kindern ohne eigenen Ausweis), Aufenthaltsstatus (z.B. Freizügigkeitsbescheinigung, wenn Sie keine deutsche Staatsangehörigkeit besitzen)
• Sozialversicherungsausweis
Sie erhalten nach einem ersten Gespräch einen neuen Termin, um den Antrag zu stellen. Hier werden ggf. weitere Unterlagen benötigt.Das Jobcenter übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben und die Ergebnisse der Berechnung!
Einen Antrag auf Weiterbewilligung finden Sie hier. Für weitere Fragen vereinbaren Sie einen Beratungstermin oder nutzen Sie das Online-Angebot des Jobcenters:
Weiterbewilligung online beantragen.
Bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II wird Ihr Einkommen und Vermögen und das aller Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt. Die gleichen Kriterien gelten für eheähnliche Gemeinschaften und eingetragene Lebenspartnerschaften. Einkommen sind alle Einnahmen, die Sie während des Bewilligungszeitraumes erzielen. Sowohl auf Vermögen als auch auf Einkommen entfallen bestimmte Frei- bzw. Absetzungsbeträge.
Wie sich Ihr Einzelfall gestaltet, erfahren Sie im Beratungsgespräch.
In besonderen Lebenssituationen werden Mehrbedarfe übernommen. Diese werden für einen bestimmten Zeitraum mit den Regelleistungen ausgezahlt. Mehrbedarfe sind vorgesehen für z.B. für werdende Mütter, Alleinerziehende, kostenaufwändige Ernährung und mehr. Jede Entscheidung über Mehrbedarfe wird aufgrund Ihrer individuellen Situation getroffen.
Nutzen Sie hierfür einen Beratungstermin in der Leistungsgewährung.
Sollte sich Ihre Lebenssituation geändert haben oder sollten Änderungen absehbar sein, müssen Sie dies sofort im Jobcenter mitteilen. Sonst kann das Jobcenter die Ihnen zustehenden Leistungen nicht termingerecht auszahlen.
Dafür gibt es die Veränderungsmitteilung.
Nutzen Sie auch das Online-Angebot des Jobcenters: Veränderungsmitteilung online ausfüllen.
Das Gesetz geht davon aus, dass Sie alles Notwendige tun, um Ihre Hilfebedürftigkeit zu beenden. Zum Beispiel dadurch, dass Sie sich selbst bewerben, zumutbare Tätigkeiten annehmen oder zumutbare Maßnahmeangebote des Jobcenters annehmen und auch nicht ohne wichtigen Grund beenden. Kommen Sie diesen Pflichten nicht nach, wird geprüft, ob Ihre Leistungen zum Lebensunterhalt oder für die Wohnung gekürzt werden müssen. Deshalb:
Nutzen Sie Ihre Chancen! Im Zweifelsfall sprechen Sie mit uns!
Das sogenannte Bildungspaket stellt für Kinder und Jugendliche eine ganze Reihe an Leistungen zur Verfügung. Da gibt es Unterstützung bei den Kosten für:
Die monatlichen Bedarfssätze lauten wie folgt:
Die Mietobergrenzen im Landkreis Berchtesgadener Land teilen sich in Zone 1 und Zone 2 auf. Die Mietobergrenzen für die Grundmieten (Nettokaltmieten) können Sie der folgenden Tabelle entnehmen (Stand 01.04.2024):
Anzahl | Nettokaltmiete | Bruttokaltmiete* |
---|---|---|
1 Person | 440 € | 539 € |
2 Personen | 570 € | 698 € |
3 Personen | 660 € | 808 € |
4 Personen | 790 € | 1.127 € |
5 Personen | 920 € | 1.127 € |
6 Personen | 1.050 € | 1.286 € |
Anzahl | Nettokaltmiete | Bruttokaltmiete* |
---|---|---|
1 Person | 400 € | 499 € |
2 Personen | 510 € | 638 € |
3 Personen | 590 € | 738 € |
4 Personen | 710 € | 887 € |
5 Personen | 830 € | 1.037 € |
6 Personen | 940 € | 1.176 € |
*inkl. Nebenkosten (kalt) 1,97€ je qm
Bei Haushalten mit mehr als 6 Personen erhöht sich der jeweilige Richtwert mit jeder weiteren Person um 120,- €.
Bei Haushalten, bei denen bisher der Richtwert der höheren Zone zugrunde gelegt wurde, besteht Bestandschutz.